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Schneesport

Nächtliche Tourengänger

In letzter Zeit häufen sich Meldungen, wonach sich Tourenskifahrer nachts auf gesperrten Pisten zu Trainingszwecken aufhalten. Sie setzen sich damit einem immensen Verletzungsrisiko aus. Im Folgenden eine rechtliche Einordnung:

  1. Verkehrssicherungspflicht allgemein
    Bergbahnen stellen den Schneesportlern Pisten und Abfahrten zur Verfügung. Im Grundsatz benutzen die Schneesportler diese Abfahrten in eigener Verantwortung.

    Dennoch sind Seilbahn- und Skiliftunternehmungen verpflichtet, auf ihren Schneesportabfahrten die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen umzusetzen. Die diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht gilt während der Betriebszeiten der Anlagen.

    Konkretisiert wird die Verkehrssicherungspflicht
    - in den von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf
      Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und
      Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und
    - den von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten von
      Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien über die
      Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportabfahrten (SBS-Richtlinien).

    Sowohl das Bundesgericht wie auch kantonale Gerichte stützen sich auf diese beiden Regelwerke.
  2. Öffnung der Abfahrten
    Die Abfahrten sind während der Betriebszeit der Transportanlagen bis zur erfolgten Schlusskontrolle geöffnet, soweit sie nicht ausdrücklich beispielsweise wegen Lawinengefahr gesperrt werden. Jede Seilbahnunternehmung ist verpflichtet, auf ihren Schneesportabfahrten die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Schutzmassnahmen zu treffen.

    Die Verkehrssicherungspflicht gilt während der ganzen Dauer der normalen Bahnbetriebszeiten. Ausserhalb dieser Betriebszeiten muss die verkehrssicherungspflichtige Unternehmung Zeit haben, die Abfahrten zu unterhalten und vor allem die Pisten maschinell herzurichten (präparieren). In dieser Zeit sind die Abfahrten geschlossen und damit gesperrt.
  3. Tourengänger
    Für Tourengänger auf Schneesportabfahrten gilt wie für alle andern Benützer auch, dass sie auf eigenes Risiko aufsteigen und abfahren. Sie unterstehen den FIS-Regeln und haben sich an die SKUS-Richtlinien zu halten. FIS-Regel Nr. 7 hält klar fest: «Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.»

    Ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanlagen sind die Abfahrten geschlossen und damit gesperrt. Diese Sperrung wird zwingend auf den Orientierungstafeln der Seilbahnunternehmungen kommuniziert: «Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sind die Abfahrten geschlossen und vor keinen Gefahren wie Lawinensprengungen oder Pistenmaschinen mit Seilwinden oder Fräsen gesichert. Lebensgefahr!»

    Weiter sind Bergbahnen gehalten, auf den Orientierungstafeln und bei den Bahnstationen die Betriebszeiten und den Zeitpunkt der Schlusskontrolle anzugeben.
  4. Benützung der Schneesportabfahrten ausserhalb der Betriebszeiten
    Gestützt auf die oben genannten Bestimmungen gilt folgender Grundsatz:

    Wer sich auf geschlossenen und damit gesperrten Pisten bewegt, tut dies ausschliesslich in eigener Verantwortung.

    Wer, auf welche Art auch immer, auf einer geschlossenen und damit gesperrten Piste verunfallt, kann keine Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Betreibern (Seilbahnunternehmen) und deren Mitarbeitenden geltend machen.

    Der selbstverantwortliche Sportler hat eine Informationspflicht. Er muss die Abmahnungen der Betreiber beachten.

    Auf dem Merkblatt «Skitourengehen auf Skipisten» des Schweizerischen Alpenclubs (SAC) werden 9 Regeln für Tourengänger formuliert. Vorliegend von Bedeutung sind insbesondere:

    Regel 1: Aufstieg und Abfahrten erfolgen auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
    Regel 4: Keinesfalls gesperrte Pisten begehen. Lokale Hinweise und Routenvorgaben beachten.
    Regel 5: Grösste Vorsicht und Rücksichtnahme bei Pistenarbeiten. Bei Einsatz von Seilwinden sind die Skipisten aus Sicherheitsgründen gesperrt. Es besteht Lebensgefahr!
    Regel 7: Auf alpine Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, achten. Keine Skitouren in Skigebieten durchführen, wenn Lawinensprengungen zu erwarten sind.
  5. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Tourengänger durch ausnahmsweise Öffnung von Abfahrten
    Um dem Bedürfnis von Tourengängern bzw. Wettkämpfern nach Trainingsmöglichkeiten Rechnung zu tragen, besteht für Transportunternehmen die Möglichkeit, Abfahrten ausserhalb der Betriebszeiten ausdrücklich zu öffnen.

    Dies ist auf den Orientierungstafeln bekanntzugeben. Auf den so geöffneten Abfahrten dürfen keine Unterhaltsarbeiten mit Pistenbearbeitungsmaschinen mit Seilwinde oder Frontfräse durchgeführt werden.
  6. Zusammenfassung
    1. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Schneesportler.
    2. Die Seilbahnunternehmung ist verantwortlich für die Sicherheit.
    3. Die Verkehrssicherungspflicht gilt während der ganzen Dauer der normalen Bahnbetriebszeiten. Ausserhalb dieser Betriebszeiten muss die verkehrssicherungspflichtige Unternehmung Zeit haben, die Pisten maschinell herzurichten (präparieren). In dieser Zeit sind die Abfahrten geschlossen und damit gesperrt.
    4. Eine Unternehmung kann aus freien Stücken gewisse Abfahrten nachts zu bestimmten Zeiten öffnen. Dies muss an den Orientierungstafeln bekanntgegeben werden. Es muss auch klar ersichtlich sein, dass die anderen Abfahrten geschlossen sind.
    5. Zudem können gewisse Unternehmungen, deren Gelände es erlaubt, spezielle Aufstiegsspuren für Tourengänger schaffen. Beide Massnahmen sind absolut freiwillig und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und liegen in der Zuständigkeit des einzelnen Unternehmens.
    6. In der Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten sind die Regelungen und Verantwortlichkeiten klar definiert. Diese Regeln werden vom Schweizerischen Bundesgericht anerkannt. Bewegt sich ein nächtlicher Tourenfahrer auf einer geschlossenen Piste, handelt er eigenverantwortlich. Die Verantwortung für einen solchen Unfall trifft den Tourenfahrer allein.
    7. Gegen Tourenläufer, die sich nicht an die Streckenführung halten (d. h. gesperrte Pisten befahren) oder die in Nächten unterwegs sind, in denen die Piste nicht geöffnet ist, kann strafrechtlich nichts unternommen werden. Es gibt keine Gesetzesbestimmung, die dieses Verhalten unter Strafe stellt. Die Tourenläufer haften aber (zivilrechtlich) bei Unfällen selber und können keine Ansprüche an die Betreiber stellen.

Schlitteln - Sicher in Fahrt

Die Schlittelbroschüre können Sie hier bestellen. Sie enthält wertvolle Tipps rund ums Schlitteln wie auch die 10 Schlittelregeln.

Schneeschuhlaufen

Der Leitfaden «Winterwanderwege und Schneeschuhrouten» bietet praktische Hilfe bei Planung, Signalisation und Betrieb von attraktiven und sicheren Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten. Zudem gibt er nützliche Hinweise zur Vermittlung von Informationen an die Nutzenden.

Zugang zum PDF hier.

White Risk / Lawinenprävention

Ziel von «White Risk» ist es, das Risikobewusstsein abseits gesicherter Pisten zu fördern und Lawinenunfällen vorzubeugen. Die Website White Risk ist eng mit der gleichnamigen App verknüpft und enthält neben interaktiver Lawinenkunde ein Tourenplanungs-Tool.

Die wichtigsten Informationen zu White Risk finden Sie hier.

Snowparks

Snowparks sind ein fester Bestandteil von Wintersportdestinationen geworden. Dieser Leitfaden richtet sich an Betreiber und zeigt die wichtigsten Grundsätze bezüglich Sicherheit für die Planung, den Bau und den Betrieb von Snowparks auf.

Die Fachdokumentation der BFU können Sie hier bestellen oder herunterladen.

Schneesport-Kampagne der Suva

Unfälle auf und neben den Pisten vermeiden – dies ist das Ziel der Schneesport-Kampagne. Die Präventionsmassnahmen der Suva sollen Ihnen helfen, das Richtige zu tun für eine unfallfreie Wintersport-Saison.

Risikofreudiger Draufgänger oder entspannter Genussfahrer?

Mit dem Schneesport-Check finden Sie heraus, welcher Typ Sie sind. Nachdem Sie die Fragen beantwortet haben, wird Ihr persönliches Profil erstellt. Darauf abgestimmt erhalten Sie Tipps, wie Sie Ihr Verletzungsrisiko auf der Piste senken können. Damit Unfälle bald Schnee von gestern sind.

Variantenfahren / Freeriden

Informieren Sie sich über die Verhältnisse, beurteilen Sie die Lawinengefahr und verhalten Sie sich im freien Gelände gemäss den empfohlenen Vorgaben.

Publikation Jahr PDF Sprache

En dehors des pistes

Recommandations

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2023 Französisch

Fuori dalle piste

Raccomandazioni

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2023 Italienisch

Variantenfahren / Freeriden

Verhalten im freien Gelände

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2023 Deutsch

STATUS - Unfallzahlen zum Sport

Unfälle sind eine Herausforderung für Public Health. Pro Jahr verletzen sich in der Schweiz rund 1 Million Menschen bei Nichtberufsunfällen, mehr als 2400 sterben. Neben Leid und Schmerz verursachen die Unfälle jährlich 12 Milliarden Franken an materiellen Kosten. Die BFU setzt alles daran, schwere und tödliche Unfälle zu verhüten.

Unfallzahlen zum Sport und insbesondere zum Schneesport finden Sie ab Seite 39.
Die gesamte Statistik der Nichtberufsunfälle und des Sicherheitsniveaus in der Schweiz können Sie hier als PDF herunterladen oder bestellen.